Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Beschlossen durch die Generalversammlung am 15.10.2021. Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Forst + Kultur – Service“, kurz FOKUS.
(2) Er hat seinen Sitz an der FAST Traunkirchen, Forstpark 1, 4801 Traunkirchen und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Gebiet der Republik Österreich.
2: Zweck
(1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt gemeinnützige Bestrebungen.
(2) Zwecke des Vereines sind insbesondere:
a) Interessenvertretung der Absolventen des Zertifikatslehrganges Forst+Kultur.
b) Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Forst+Kultur und der Erhaltung eines hohen diesbezüglichen Ausbildungsstandards und Umsetzungsstandards in Österreich.
c) Förderung von inter- und intrasektoralen Netzwerken von Wissenschaft und Praxis in allen Berufsfeldern.
d) Kontaktpflege und Informationsaustausch mit Dachverbänden sowie anderen Absolventenverbänden und Interessenvertretungen und Verbänden im In- und Ausland im Umfeld von Forst+Kultur.
e) Kontaktpflege mit der Universität für Bodenkultur Wien und anderen Universitäten, dem BMLFUW, BFW, den forstlichen und kulturellen Ausbildungsstätten im In- und Ausland sowie lokalen kulturellen und touristischen Verbänden, als auch regionaler / internationaler Ausbildungsstätten.
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Kontaktpflege zwischen Wissenschaft und Praxis durch Vorträge, Seminare, Tagungen, Exkursionen, Symposien und gesellschaftliche Veranstaltungen.
b) Kontaktpflege und Kooperationen zu anderen Interessenvertretungen und Absolventenverbänden.
c) Public Relation und Öffentlichkeitsarbeit.
d) Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung und Weiterbildung der Vereinsmitglieder.
e) Mitgliederservice.
f) Förderung von Forschung und Innovationen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge.
b) Spenden und Subventionen.
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen.
d) Sonstige Zuwendungen.
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen und juristischen Personen (z.B. Vereine), welche die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1a erfüllen und bereit sind, sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks zu beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines speziell festgelegten Mitgliedsbeitrags fördern (§ 5 Abs. 1b)
(4) Unterstützende Mitglieder sind solche, die durch ihren Mitgliedsbeitrag den Verein ideell unterstützen, ohne aktive Tätigkeiten für den Verein zu leisten.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein und / oder um die Forst+Kultur in Österreich ernannt werden.
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die
a) ordentliche Mitglieder sind: Absolventen des Zertifikatslehrganges Forst+Kultur des BMLFUW, oder
b) außerordentliche Mitglieder sind: sonstige Personen im Forstdienst und forstnahen, kulturellen und touristischen Berufen, deren berufliche Tätigkeit in besonderer Weise im Zusammenhang mit den Aktivitäten stehen, die dem Vereinszweck entsprechen.
(c) außerordentliche Mitglieder sind: Teilnehmer am Zertifikatslehrgang Forst+Kultur, welche nach positivem Abschluss des Lehrganges über ein schriftliches Ansuchen mit 2 Empfehlungen von ordentlichen Mitgliedern, oder des Beirates, als ordentliche Vereinsmitglieder bei einstimmiger Abstimmung des Vorstandes aufgenommen werden.
(2) ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle juristische Personen werden, deren Mitglieder den Kriterien von Absatz (1) entsprechen.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über Entscheidungen betreffend Aufnahme, ist der Generalversammlung zu berichten.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits erstellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung einstimmig. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bzw. der Beitrittsgebühr. Jahresmitgliedsbeitrag beträgt € 30,-
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei beiden durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann wegen vereinsschädigendem Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7: Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den natürlichen ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, den außerordentlichen Mitgliedern steht nur das Stimmrecht mit dem aktiven Wahlrecht in der Generalversammlung zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, periodisch fachlich einschlägig Weiterbildungen zu absolvieren.
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
b) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
c) die Rechnungsprüfer (§ 14) und
d) das Schiedsgericht (§ 16).
9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von sechs Monaten ab Beginn eines jeden Jahres in Österreich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentliche Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der jeweils nächstgereihte Stellvertreter den Vorsitz. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreter in gewählter Reihenfolge. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Der Geschäftsführer ist bei allen Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
f) Vergabe von Werkverträgen;
g) Die Errichtung und Leitung der Verbandsgeschäftsstelle.
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Geldangelegenheiten des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns seine Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge.
14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
15: Streitschlichtung
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen der Mitglieder des Vereines untereinander oder der Mitglieder des Vereines mit dem Verein selbst, ist eine Streitschlichtung im allseitigen Einvernehmen anzustreben.
(2) Der Versuch der einvernehmlichen Streitschlichtung hat durch Bestellung von Schlichtern zu erfolgen, die tunlich über einschlägiges rechtliches Wissen verfügen sollten. Jeder Streitteil bestellt einen Schlichter und hat die Gegenseite hiervon zu informieren.
(3) Kommt es binnen zwei Monaten nach Zugang der Information der Bestellung des ersten Streitschlichters zu keiner einvernehmlichen Regelung des Streits, ist das ausschließlich zuständige Schiedsgericht iSd § 17 anzurufen.
16: Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, die nicht von der Schlichtungseinrichtung gelöst werden konnten, entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Personen, die tunlich über einschlägiges rechtliches Wissen verfügen sollten, als Schiedsrichter namhaft macht. Die Nominierten wählen mit einfacher Stimmenmehrheit einen außerhalb ihrer Mitte stehenden Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit und keiner Einigung über den zu nominierenden Vorsitzenden entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet unter Anwendung österreichischer Rechtsnormen (mit Ausnahme der Verweisungs- und Kollisionsregeln) und hat seinen Sitz in Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
(5) Erkenntnisse des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen und von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu unterfertigen. (6) Hinsichtlich des Schiedsverfahrens sind die Regeln der §§ 577 ff ZPO heranzuziehen. Hilfsweise sind analog die Regelungen der Artikel 6 ff der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer in Wien idgF heranzuziehen.
17: Geschäftsführung
(1) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte kann dem Vorstand eine Geschäftsführung zur Seite gestellt werden. Die Geschäftsführung wird bestellt und abberufen vom Vorstand des Vereines.
(2) Die Geschäftsführung besorgt, im Auftrag des Vorstandes, nach Maßgabe der Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte des Vereines und die Geldgebarung des Vereines, führt die erforderlichen Kassabücher und die Belegsammlungen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
(3) Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers sind die Aufgaben durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrzunehmen, dass im entsprechenden Gremium keine besondere Funktion (zB den Vorsitz) hat.
(4) Die Funktionsperiode des Geschäftsführers beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist möglich
18: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Person zu berufen, welche die Abwicklung und die Liquidation des Vereines durchführt. Die Generalversammlung beschließt, wie das verbleibende Vereinsvermögen verwendet wird. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Ansonsten ist das Vermögen an eine Institution, die soziale Zwecke verfolgt, zu übereignen.
Statuten 2009 bis 2021
zum Nachlesen: fokus-vereinsstatuten-2009-2021 (PDF).